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Rechtsinformationen - Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet sich in den §§ 304 der Insolvenzordnung (InsO) wieder. Diese Vorschriften und damit die Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens finden dann Anwendung, wenn eine Person keine Selbstständigkeit ausgeübt hat.

Weiter sagt der § 304 InsO, dass von einer Verbraucherinsolvenz auszugehen ist, wenn die Vermögensverhältnisse einer ehemals selbständigen Person überschaubar sind und keine Rückstände aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse dann, wenn die Gläubigerzahl zwanzig Gläubiger nicht übersteigt.