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Rechtsinformationen - Regelinsolvenzverfahren

Von einem Regelinsolvenzverfahren spricht man immer dann, wenn eine Person selbstständig war oder fortlaufend selbständig ist. Auch wenn eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG u.ä.) einen Insolvenzantrag stellt, ist ein Regelinsolvenzverfahren anzunehmen.

Bei einer natürlichen Person muss weiter hinzukommen, dass entweder die Vermögenslage unüberschaubar ist oder etwaige Rückstände aus Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmer bestehen.

Der Terminus „Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen“ ist weit zu verstehen, sodass nicht nur die Forderungen der Arbeitnehmer selbst, sondern auch beispielsweise die gem. § 187 SGB III auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Lohn- und Gehaltsansprüche hierzu zählen.

Die rückständigen Ansprüche des Finanzamtes auf Zahlung rückständiger Lohnsteuern sowie die Ansprüche auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sind ebenfalls Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, wobei es unerheblich ist, ob es sich bei den rückständigen Anteilen um Arbeitgeber- oder Arbeitnehmeranteile handelt.